StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung enthält das fahrlässige Gegenstück zu § 181h, setzt aber grobe Fahrlässigkeit voraus.
II. Äußere Tatseite
2
Der Tatbestand ist derselbe wie in § 181h und somit verwaltungsakzessorisch. die Tathandlung besteht in einem erheblichen Schädigen. Damit ist auch § 181i ein Erfolgsverursachungsdelikt, denn jede Handlung, die einen erheblichen Schaden an einem Lebensraum in einem geschützten Gebiet (s § 181h Rz 5) verursacht, ist tatbestandsmäßig.
3
Erfolg: § 181i verweist nur auf die Tathandlung des § 181h, da diese jedoch gleichzeitig einen Erfolg beschreiben, ist natürlich auch § 181i ein Erfolgsdelikt. Zum Erfolg s § 181f Rz 4.
III. Innere Tatseite
4
Es ist grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Diese ist dann zu bejahen, wenn dem Täter eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit unterlaufen ist und daher das Bewirken der erheblichen Schädigung als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist, was dem Täter auch erkennbar sein muss. Die grobe Fahrlässigkeit ...