StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181h Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Auch diese Bestimmung geht auf europarechtliche Vorgaben (RL 2008/99/EG) zurück. Sie ist ein Erfolgsdelikt, da es um die erhebliche Schädigung eines Lebensraumes in einem geschützten Gebiet geht. Darüber hinaus ist sie auch verwaltungsakzessorisch.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Schädigen; es handelt sich somit um ein Erfolgsverursachungsdelikt, denn jede Handlung, die einen erheblichen Schaden verursacht, ist tatbestandsmäßig.
3
§ 181h ist verwaltungsakzessorisch. Zwar ist auch bezüglich der Verwaltungsakzessorietät Vorsatz erforderlich, doch greift hier die Irrtumsregelung des § 183a.
4
Erfolg: Der Täter muss einen erheblichen Schaden an einem Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes verursachen. Die Erheblichkeit ist hier wohl wie in § 180 auszulegen, wonach nicht die Größe eines Gebietes ausschlaggebend ist, sondern der Erhalt lebensfähiger Population in einem bestimmten regionalen Verbreitungsgebiet: Die Erheblichkeit ist umso leichter ...