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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

4. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 180.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
2- 4
III.
Innere Tatseite
5
IV.
Strafe
6
V.
Abgrenzung
7
VI.
Tätige Reue
8

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung enthält das fahrlässige Gegenstück zu § 181g, setzt aber grobe Fahrlässigkeit voraus.

II. Äußere Tatseite

2

Der Tatbestand ist derselbe wie in § 181f - somit bestehen die Tathandlungen im Töten oder Besitzen einer erheblichen Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart, im Zerstören oder Aus-der-Natur-Entnehmen von Entwicklungsformen dieser Tierart, wobei es sich auch hier um eine erhebliche Menge handeln muss. Hinsichtlich geschützter wildlebender Pflanzenarten sind das Zerstören, Besitzen und Aus-der-Natur-Entnehmen die Tathandlungen. Zur Definition dieser Tier- und Pflanzenarten siehe § 181f Abs 2.

3

Tathandlungen müssen auch hier eine erhebliche Menge betreffen (s oben § 181f Rz 4). Auch § 181g ist verwaltungsakzessorisch.

4

Erfolg: § 181g verweist nur auf die Tathandlungen, vom Wortlaut her aber nicht auf den in § 181f genannten Erfolg (erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art). Aus systematischen Überlegungen ist aber der...

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