StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung enthält das fahrlässige Gegenstück zu § 181g, setzt aber grobe Fahrlässigkeit voraus.
II. Äußere Tatseite
2
Der Tatbestand ist derselbe wie in § 181f – somit bestehen die Tathandlungen im Töten oder Besitzen einer erheblichen Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart, im Zerstören oder Aus-der-Natur-Entnehmen von Entwicklungsformen dieser Tierart, wobei es sich auch hier um eine erhebliche Menge handeln muss. Hinsichtlich geschützter wildlebender Pflanzenarten sind das Zerstören, Besitzen und Aus-der-Natur-Entnehmen die Tathandlungen. Zur Definition dieser Tier- und Pflanzenarten siehe § 181f Abs 2.
3
Tathandlungen müssen auch hier eine erhebliche Menge betreffen (s oben § 181f Rz 4). Auch § 181g ist verwaltungsakzessorisch.
4
Erfolg: § 181g verweist nur auf die Tathandlungen, vom Wortlaut her aber nicht auf den in § 181f genannten Erfolg (erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art). Aus systematischen Überlegungen ist aber der...