StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181f Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung geht auf europarechtliche Vorgaben zurück. Neben genauen Handlungsmodalitäten enthält die Bestimmung auch einen Erfolg und ist somit ein Erfolgsdelikt. Darüber hinaus ist sie verwaltungsakzessorisch (näher dazu, insb die Pflanzen betreffend Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 178; diesbezüglich die Verwaltungsakzessorietät ablehnend Manhard, SbgK § 181f Rz 33).
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Töten oder Besitzen einer erheblichen Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart, im Zerstören oder Aus-der-Natur-Entnehmen von Entwicklungsformen dieser Tierart, wobei es sich auch hier um eine erhebliche Menge handeln muss. Hinsichtlich geschützter wildlebender Pflanzenarten sind das Zerstören, Besitzen und Aus-der-Natur-Entnehmen die Tathandlungen.
3
Geschützte wildlebende (dieses Tatbildelement einschränkend auslegend Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 176) Tierarten sind nach Abs 2 die in Anhang IV lit a der Ric...