StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181e erfasst die fahrlässige Begehung des § 181d Abs 1 und enthält darüber hinaus die in § 181d Abs 2 genannten Qualifikationen.
II. Äußere Tatseite
2
Hins der äußeren Tatseite gelten die Ausführungen zu § 181d Rz 3 ff. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist im Handeln entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag begründet. Hinsichtlich der Qualifikationen gelten die Ausführungen zu § 181d Rz 9 ff.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass nur die potenzielle Gefährdung fahrlässig bewirkt wurde; die Tathandlung und der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (einen behördlichen Auftrag) können auch vorsätzlich begangen worden sein. Zur Irrtumsregelung s § 183a Abs 2.
4
Es genügt aber nicht einfache Fahrlässigkeit, vielmehr muss sich der Täter grob fahrlässig iSd § 6 Abs 3 verhalten. Dies ist dann zu bejahen, wenn dem Täter eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit unterlaufen ist und daher ...