StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181d Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Grunddelikt (Abs 1) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
III. | Qualifikation (Abs 2) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181d erfasst als Ergänzung zu § 180 ähnlich § 181b bestimmte praktisch besonders bedeutsame Fälle von vorsätzlichen Umweltsünden, die aber noch nicht zu einer Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft geführt haben – diesfalls wäre § 180 StGB erfüllt. Wie § 180 und § 181b setzt auch § 181d voraus, dass die Tathandlung so beschaffen ist, dass dadurch
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß oder
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50.000 Euro übersteigt,
entstehen kann.
2
§ 181b Abs 1 enthält das Grunddelikt, Abs 2 die entsprechenden schon von den § 18...