StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181b Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Grunddelikt nach Abs 1 | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
III. | Grunddelikt nach Abs 3 | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
IV. | Qualifikation (Abs 2) | ||
A. | Äußere Tatseite | ||
B. | Innere Tatseite | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung | ||
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181b ergänzt § 180 dahingehend, dass er bestimmte praktisch besonders bedeutsame Fälle von vorsätzlichen Umweltsünden erfasst, die aber noch nicht zu einer Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung der Umweltmedien Wasser, Boden und Luft geführt haben – diesfalls wäre § 180 StGB erfüllt. Wie § 180 setzt § 181b voraus, dass die Tathandlung so beschaffen ist, dass dadurch
eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder
eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß oder
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
ein Beseitigungsaufwand, der 50.000 Euro übersteigt,
entstehen kann.
2
§ 181b Abs 1 enthält...