StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 181a Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Umweltbeeinträchtigung durch (vorsätzliches) Erzeugen von Lärm gerichtlich strafbar.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Erzeugen von Lärm, worunter hörbare, durch Schallwellen verbreitete Geräusche zu verstehen sind, die im Hinblick entweder auf die Lautstärke oder auf den Lästigkeitswert gemeiniglich als störend empfunden werden (s Wegscheider, JBl 1989, 218: „Emission von einerseits besonders intensivem, andererseits besonders unästhetischem Schall“; Manhart, SbgK § 181a Rz 12). Das Tatbild ist jedoch erst verwirklicht, wenn Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt wird, dass die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht.
3
Mit dem Abstellen auf eine Beeinträchtigung des körperlichen Befindens soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es nicht des Eintritts einer Verletzung am Körper oder einer Schädigung an der Gesundheit (iSd...