StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Schrifttum
S bei § 178.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 179 ist im Wesentlichen an die Stelle des § 393 StG getreten und bedroht denjenigen mit Strafe, der die im § 178 genannte strafbare Handlung fahrlässig begeht. Im Übrigen entspricht der Tatbestand dem des § 178.
II. Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Objekt und äußerer Tatseite s daher die Ausführungen bei § 178 Rz 1 ff.
III. Innere Tatseite
3
Der Unterschied zu § 178 liegt in der subjektiven Tatseite, die hier Fahrlässigkeit (§ 6) voraussetzt. Fahrlässig handelt etwa, wer an sich zwar Symptome einer übertragbaren Krankheit feststellt, diese aber aus vorwerfbarer Unachtsamkeit nicht entsprechend deutet, oder wer zwar nicht weiß, dass er eine solche Krankheit hat, aber die vorgeschriebene Untersuchung (vgl zB § 4 Abs 2 AIDS-G) unterlässt und weiterhin Kontakt mit anderen Menschen pflegt.
IV. Abgrenzung
4
1. § 183 schützt Tiere und Pflanzen vor fahrlässiger Verbreitung von Seuchen, Krankheitserregern etc.
5
2. Fahrlässiges Inverkehrbringen gesundhei...