StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 177e ergänzt § 177d für den Fall des Vorsatzmangels, setzt aber nicht einfache, sondern grobe Fahrlässigkeit, wie sie in § 6 Abs 3 definiert ist, voraus. Auch § 177e ist verwaltungsakzessorisch: Der Täter muss entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag handeln.
II. Tathandlung
2
Tathandlungen sind wie in § 177d das Herstellen, Einführen, Ausführen, In-Verkehr-Setzen oder Verwenden von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (siehe § 177d Rz 2).
III. Innere Tatseite
3
Es ist grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3) erforderlich. Dabei kann die Tathandlung selbst auch vorsätzlich begangen werden, der Täter hat aber die Rechtsvorschrift nicht gekannt, gegen die er verstößt. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit voraus, so dass die Tatbildverwirklichung als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Dieser gesteigerte Maßstab bezieht sich nicht nur auf die Tathandlungen, sondern auch auf das Handeln gegen eine Rechtsvorschrift.
IV. Strafe
4
Die Strafdrohung