StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 177d ist durch internationale Vorgaben begründet (dazu Aicher-Hadler, WK2 § 177d, 177e Rz 1 f; Flora, SbgK § 177d Rz 2). Es ist verwaltungsakzessorisch: Der Täter muss entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag handeln. Siehe dazu § 71 Chemikaliengesetz 1996 idgF.
II. Tathandlung
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Tathandlungen sind das Herstellen, Einführen, Ausführen (siehe § 177a Rz 5, wobei die Handlungen nicht auf das Inland beschränkt sind; Flora, SbgK § 177d Rz 11), In-Verkehr-Setzen (im Sinn von Zur-Verfügung-Stellen an Dritte; Flora, SbgK § 177d Rz 13) oder Verwenden (siehe § 177b Rz 4) von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Hinsichtlich der Stoffe verweist die RV 1392 BglNR 24. GP zu Art 1 Z 3 auf die Anhänge I und II Teil A der EG-Verordnung 2037/2000/EG.
III. Innere Tatseite
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Es ist bedingter Vorsatz erforderlich (Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 237). Der Vorsatz muss sich auch auf die Eigenschaft des Stoffes beziehen und auf die Rechtsvorschrift, die übertreten wird (Fl...