StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
Schrifttum
S bei § 176. Breycha, Die Verkehrsdelikte im Lichte des neuen Strafgesetzbuches, NStR II, 103; Melnizky, Entscheidungsbesprechung ZVR 1977, 215.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Schutzvorschriften |
I. Allgemeines
1
§ 177 ist das Fahrlässigkeitspendant zu § 176, unterscheidet sich von diesem daher nur auf der subjektiven Tatseite. Die Bestimmung ist gegenüber den § 170, 172 und 174 subsidiär.
II. Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Objekt und äußerer Tatseite gilt das zu § 176 Gesagte (s bei § 176 Rz 2 ff), insb auch zum Begriff „Gemeingefahr“ (§ 176 Rz 4 ff).
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass die Gemeingefahr fahrlässig herbeigeführt wird; die Tathandlung selbst kann auch vorsätzlich begangen werden. Es gelten sinngemäß die Ausführungen zu § 170 Rz 2a. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Täter zwar den Eintritt einer konkreten Individualgefahr ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht jedoch den Eintritt einer (konkreten) Gemeingefahr und ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit anzulaste...