StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
Schrifttum
S bei § 171 und 173.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Tätige Reue gemäß Abs 2 | |
VII. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 6 SprengstoffG. Wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit werden bereits Vor- und Nebenakte von Sprengstoffverbrechen oder Verbrechen durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen als selbständig strafbar erklärt (Vorbereitungsdelikt), uzw in Ergänzung zu § 277 (Verbrecherisches Komplott) und § 278 (Kriminelle Vereinigung).
II. Tatobjekt
2
Objekt sind
Kernbrennstoffe (zB Uran 235, Plutonium 239) und radioaktive Stoffe (Radionuklide);
Sprengstoffe (s bei § 173), Bestandteile eines Sprengstoffs;
jede zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung (zB Zündschnüre: SSt 15/8).
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im
Anfertigen oder
Erwerben oder
Besitzen eines dieser Stoffe oder einer in Rz 2 bezeichneten Vorrichtung bzw
im Überlassen eines dieser Stoffe (einem anderen), worunter nach SSt 14/72 auch das Mitwirken bei der Verteil...