StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
Schrifttum
S bei § 173.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Schutzvorschriften | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 174 bedroht denjenigen mit Strafe, der die im § 173 angeführte strafbare Handlung fahrlässig begeht. Im Übrigen entspricht der Tatbestand dem des § 173.
II. Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hins Objekt und äußere Tatseite s die Ausführungen bei § 173 Rz 2 ff. In Betracht kommt insb auch objektiv sorgfaltswidriges Verhalten (das unter den Voraussetzungen des § 2 auch in einem Unterlassen bestehen kann) bei der Zubereitung von Sprengstoffen (vgl SSt 50/46 = EvBl 1980/72), bei der Aufbewahrung, beim Transport und bei der an sich rechtmäßigen Verwendung von Sprengstoff als Sprengmittel.
III. Innere Tatseite
3
Der Unterschied zu § 173 liegt allein in der subjektiven Tatseite: es ist Fahrlässigkeit (§ 6) vorausgesetzt. Auch hier kann die Tathandlung vorsätzlich erfolgen und bloß die verlangte Gefahr fahrlässig herbeigeführt werden (SSt 50/46 = EvBl 1980/72; EvBl 1981/140 = RZ 1981/30).
IV. Abgrenzung
4
§ 172 ist im Verhältnis zu § 174 lex specialis. Hingegen ve...