StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
Schrifttum
Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 4 SprengstoffG.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt ist Sprengstoff jeder Art (s Rz 3a).
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlung besteht im Zur-Explosion-Bringen eines Sprengstoffs als Sprengmittel, wodurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wird.
3a
Unter Sprengstoff sind gemeinhin solche Stoffe zu verstehen, welche durch ihre explosive Wirkung eine Zerstörung oder Beschädigung von Personen oder Objekten herbeiführen können. Nach der Judikatur (SSt 13/100; SSt 50/46 = EvBl 1980/72) gehören dazu alle Körper, die durch plötzlich eintretende Veränderungen der chemischen Beschaffenheit und ihres Aggregatzustands ihr Volumen bedeutend vergrößern und durch die Gewalt des dadurch erzeugten Stoßes entgegenstehende Körper wegschleudern oder zertrümmern; ob die Bestandteile eines explosiven Gemischs für sich alle...