StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
Schrifttum
S bei § 171.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 172 bedroht denjenigen mit Strafe, der die im § 171 bezeichnete. strafbare Handlung fahrlässig begeht. Im Übrigen entspricht der Tatbestand dem des § 171.
II. Äußere Tatseite
2
Hinsichtlich der äußeren Tatseite s die Ausführungen bei § 171 Rz 2 ff.
3
§ 172 kann insb auch beim Betrieb von Kernreaktoren (Forschungsreaktoren; Versuchsreaktoren) in Betracht kommen, sofern gegen die für den Betrieb derartiger Kernanlagen erlassenen Schutzvorschriften verstoßen wurde; Verhaltensweisen im Rahmen der bestehenden Schutzvorschriften sind hingegen, auch wenn sie Gefahren nach sich ziehen, nicht objektiv sorgfaltswidrig. Ebenso kommt § 172 bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, die radioaktives Material geladen haben, in Betracht, wenn die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet wurden und dadurch radioaktive Strahlen freigesetzt werden.
III. Innere Tatseite
4
Der Unterschied zu § 171 liegt allein in der subjektiven Tatseite, die hier Fahrlässigkeit (§ 6) voraussetzt. Die Fahrläs...