StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
Schrifttum
Moser, Kernenergie im neuen Strafgesetz, Stb 1974 (7), 1; Moser, Der Nachweis von Schädigungen durch ionisierende Strahlen, ÖJZ 1986, 65; Triffterer, Von Tschernobyl nach Wackersdorf. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuständiger Politiker und Behördenvertreter, ÖJZ 1986, 446; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69. S auch bei § 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Bestimmungen in anderen Gesetzen |
I. Allgemeines
1
§ 171 erfasst gleichfalls einen typischen Fall einer Gemeingefährdung.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Bewirken einer Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß durch freiwerdende Kernenergie oder ionisierende Strahlen.
3
Kernenergie iSd § 171 (und § 172) ist die in den Atomkernen gebundene Energie, die durch Kernspaltung oder Kernverschmelzung freigesetzt wird (EBRV 1971, 319; Flora, SbgK § 171 Rz 8; Kienapfel/Schmoller, BT III § 171–175 Rz 6 ff; Fabrizy, StGB12 § 171 Rz 2). Diese Energie tritt nicht nur in Form von t...