StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls
Schrifttum
S bei § 20.
1
Für alle Fälle des erweiterten Verfalls gelten ebenfalls die Ausschlussgründe des § 20a (Abs 2).
2
Daneben ist der erweiterte Verfall nach § 20b Abs 1 auch dann ausgeschlossen, wenn an den Vermögenswerten Rechtsansprüche Dritter bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind. Zu den Rechtsansprüchen zählen sowohl dingliche (Eigentum, Pfandrecht usw) als auch bloß schuldrechtliche Ansprüche, die sich auf die konkreten Vermögenswerte beziehen (wie etwa Übereignungsansprüche aus Verpflichtungsgeschäften). Nicht spezifizierte Ansprüche – also bspw auf Zahlung oder Schadenswiedergutmachung – hindern den Verfall genauso wie Rechtsansprüche von Personen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, nicht (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20c Rz 3 f; Tischler in SbgK § 20b Rz 3).
3
Die Beteiligung an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung bzw der Terrorismusfinanzierung richtet sich in erster Linie nach § 12 (Tischler in SbgK § 20c Rz 4). Wie allgemein beim Verfall genügt hier ...