StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 163d Tätige Reue
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Reuehandlung als Voraussetzung | ||
III. | Tätige Reue nach § 163a | ||
A. | Abs 1 Z 1–5 | ||
B. | Rechtzeitigkeit | ||
C. | Freiwilligkeit | ||
IV. | Tätige Reue nach § 163b | ||
V. | Freiwilligkeit |
I. Allgemeines
1
Die tätige Reue ist – trotz massiver Kritik im Begutachtungsverfahren – auf einige wenige Fälle beschränkt worden. Die Beschränkung begründet der Gesetzgeber damit, dass es nur bei den im Gesetz genannten Fällen die Möglichkeit der Richtigstellung gibt, ohne dass bereits Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit Dispositionen getroffen haben könnten (EBRV zum StRÄG 2015, 31; vgl für viele Kritik bei Hinterhofer, RdW 2015, 283). Bisher war eine tätige Reue nur in § 18 Abs 2 SpaltG vorgesehen. Dort wurde praktisch unanwendbar auf § 167 verwiesen.
II. Reuehandlung als Voraussetzung
2
In allen Fällen muss der Täter eine Reuehandlung setzen, um in den Genuss der Strafaufhebung zu kommen. Er muss entweder die falsche Angabe richtigstellen – dazu zählt auch das Beseitigen von Unklarheiten (s § 163a Rz 8) – oder die fehlenden Angaben einer unvollständigen Darstellung ergänzen. Straffrei wird er nur, wenn nach der Berichtigung eine vollständige und richtige Darstellung vorliegt.