StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 163c Verbände
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bisher von den Materiengesetzen erfasste Verbände | |
II. | Neu hinzugekommene Verbände | |
III. | Gemeinsamkeiten | |
IV. | Auslandsbezug |
I. Bisher von den Materiengesetzen erfasste Verbände
1
Schon bisher von den Materiengesetzen erfasst waren:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 1),
Aktiengesellschaften (Z 2),
Europäische Gesellschaften (SE; Z 3),
Genossenschaften (Z 4),
Europäische Genossenschaften (SCE; Z 5),
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Z 6),
Privatstiftungen (Z 10) und
die Stiftung nach dem ORF-Gesetz (Z 11).
II. Neu hinzugekommene Verbände
2
Neu hinzugekommen sind:
große Vereine nach § 22 Abs 2 VerG (Z 7),
offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB (GmbH & Co KG Z 8),
Sparkassen (Z 9) und
jene ausländischen Verbände, die den in Z 1–11 angeführten inländischen Verbänden vergleichbar sind, wenn sie börsennotiert oder in Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (Z 12).
3
Stiftungen und Fonds nach dem Stiftungs- und Fondsgesetz sind nicht erfasst. In Z 10 sind ausdrücklich nur Privatstiftungen normiert (EBRV zum StRÄG 2015, 31).
III. Gemeinsamkeiten
4
Allen diesen Verbänden ist gemeinsam, dass sie einer Rechnungslegungspflic...