TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände

Margarethe Flora

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Unmittelbarer Täter
1, 2
II.
Die einzelnen Deliktsfälle
A.
Der Deliktsfall des Abs 1
38
B.
Der Deliktsfall des Abs 2
911
III.
Innere Tatseite
IV.
Beteiligung
V.
Strafe
14, 15
VI.
Abgrenzung und Konkurrenzen
1618
VII.
Tätige Reue

I. Unmittelbarer Täter

1

§ 163b ist ein Sonderdelikt. Unmittelbarer Täter sind Abschlussprüfer (§ 278 UGB), Gründungsprüfer (§ 25 AktG, § 11 PSG), Sonderprüfer (§ 130 AktG; § 31 PSG; § 52 VAG 2016), Verschmelzungsprüfer (§ 220b AktG), Spaltungsprüfer (§ 5 SpaltG), der Revisor (GenRevG; § 2 GenVG), Stiftungsprüfer (§ 31 PSG), Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz) oder sonst ein aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes (Generalklausel insb hinsichtlich der Prüfer ausländischer Verbände nach § 163c Z 12). Nicht erfasst sind Prüfer des Rechnungshofes oder der OePR. Im Gegensatz zum Täterkreis des § 163a handelt es sich bei diesen Personen um verbandsexterne Personen.

2

Strafrechtlich relevant sind alle Prüfungen nach dem jeweiligen Materiengesetz. Ob es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung oder eine freiwillige Prüfung handelt, macht keinen Unterschied (EBRV zum StRÄG 2015, 30).

II...

StGB | Strafgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.