StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unmittelbarer Täter | ||
II. | Die einzelnen Deliktsfälle | ||
A. | Der Deliktsfall des Abs 1 | ||
B. | Der Deliktsfall des Abs 2 | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Beteiligung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung und Konkurrenzen | ||
VII. | Tätige Reue |
I. Unmittelbarer Täter
1
§ 163b ist ein Sonderdelikt. Unmittelbarer Täter sind Abschlussprüfer (§ 278 UGB), Gründungsprüfer (§ 25 AktG, § 11 PSG), Sonderprüfer (§ 130 AktG; § 31 PSG; § 52 VAG 2016), Verschmelzungsprüfer (§ 220b AktG), Spaltungsprüfer (§ 5 SpaltG), der Revisor (GenRevG; § 2 GenVG), Stiftungsprüfer (§ 31 PSG), Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz) oder sonst ein aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes (Generalklausel insb hinsichtlich der Prüfer ausländischer Verbände nach § 163c Z 12). Nicht erfasst sind Prüfer des Rechnungshofes oder der OePR. Im Gegensatz zum Täterkreis des § 163a handelt es sich bei diesen Personen um verbandsexterne Personen.
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Strafrechtlich relevant sind alle Prüfungen nach dem jeweiligen Materiengesetz. Ob es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung oder eine freiwillige Prüfung handelt, macht keinen Unterschied (EBRV zum StRÄG 2015, 30).