StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 20b Erweiterter Verfall
Schrifttum
S bei § 20.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Vermögenswerte krimineller Organisationen und terroristischer Vereinigungen | |
III. | Vermögenswerte, die vermutlich aus rechtswidrigen Taten stammen | |
IV. | Bedenken |
I. Allgemeines
1
§ 20b regelt den sog erweiterten Verfall. Erweitert deshalb, weil diese Bestimmung nicht auf den Nachweis abstellt, aus welcher strafbaren Handlung der Vermögenswert stammt (Fabrizy, StGB12 § 20b Rz 1), sondern Vermögenswerte aufgrund deren Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppierungen (§ 20b Abs 1) oder aufgrund eines Zusammenhangs zu anderen strafbaren Handlungen (§ 20b Abs 2) erfasst. Im zuerst genannten Fall sind drei Fälle zu unterscheiden: Vermögenswerte einer kriminellen Organisation (§ 278a), Vermögenswerte einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) und Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (§ 278d).
II. Vermögenswerte krimineller Organisationen und terroristischer Vereinigungen
2
Die ersten beiden Anwendungsfälle des erweiterten Verfalls zielen darauf ab, kriminelle Organisationen und terroristische Vereinigungen zu bekämpfen, indem auf deren Vermögen (vgl Fuchs/Tipold in WK2 § 20b Rz 4 [„Betriebskapital“]) zugegriffen w...