StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 157 Schädigung fremder Gläubiger
Schrifttum
S bei § 156.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Vollendung – Versuch | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz | |
VIII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung deckt sich iW mit dem früheren § 205b StG. Sie schützt die Befriedigungsrechte der Gläubiger gegen Handlungen Dritter, die ohne Einverständnis mit dem Schuldner handeln.
II. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, der nicht Schuldner (bzw leitender Angestellter iSd § 161) ist und sich auch nicht iSd § 12, 2. oder 3. Fall an vorsätzlichen Kridahandlungen des Schuldners beteiligt (§ 156 Rz 17). Das kann ein naher Angehöriger des Schuldners sein, ein Angestellter und jeder andere Außenstehende, gleichgültig, aus welchem Motiv er die Tathandlung setzt.
III. Äußere Tatseite
3
Die Tathandlungen entsprechen weitgehend jenen des § 156, es fehlt allerdings die Generalklausel, sodass die Aufzählung in § 157 taxativ ist (SSt 56/87 = EvBl 1986/96 = JBl 1986, 802 = RZ 1986/54). Eine auf sonstige Weise bewirkte Vermögensverringerung, etwa durch Verzicht oder durch Verfallenlassen eines exekutierbaren Rechtes, wird daher von § 157 nicht erfasst (vgl abermals SSt 56...