StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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Vorbemerkungen zu den § 156–163
Übersicht
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I. Allgemeines
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Das StGB enthält in seinem Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen auch eine Reihe von Tatbeständen, die darauf abzielen, eine Schädigung der Gläubiger durch schuldhafte Verringerung des Schuldnervermögens bzw Verkürzung ihres gemeinsamen Befriedigungsfonds zu verhindern. Diese Tatbestände werden gemeiniglich unter dem Oberbegriff „Kridadelikte“ zusammengefasst, wenngleich sie (anders etwa als die § 283 ff dStGB) nicht ausschließlich Insolvenzstraftaten zum Gegenstand haben. Präziser wäre daher die Bezeichnung „Gläubigerschutzdelikte“ (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 Vorbem § 156–163d Rz 2). Die dazu zählenden Deliktstypen des StGB gehen auf das StG zurück, in dem sie allerdings nicht von Anfang an enthalten waren; sie wurden vielmehr erst 1914 S. 1123anlässlich der Einführung der Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung in das StG eingefügt (RGBl 1914/337), indem § 199 lit f und § 486 StG 1852 aufgehoben und die § 205a, 205b, 485, 486, 486a, 486b und 486c StG neu geschaffen wurden. Im Zuge der Strafrechtsreform wurden diese Bestimmungen, nur geri...