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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 152 Kreditschädigung

Margarethe Flora

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2, 3
III.
Äußere Tatseite
45b
IV.
Innere Tatseite
6, 6a
V.
Rechtfertigung
7
VI.
Strafe
8
VII.
Verfolgungsvoraussetzung; Abgrenzung
9
VIII.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 152 ist an die Stelle des früheren Art V StGNov 1929 getreten. Strafbar ist – entgegen der RV 1971 – nur die vorsätzliche Kreditschädigung. Geschützt wird das Vermögen (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 4).

II. Tatobjekt

2

Objekt ist „ein anderer“; darunter fallen sowohl physische als auch juristische Personen. Es muss sich nicht um einen Unternehmer handeln; auch ist es nicht erforderlich, dass er zur Tatzeit einem Erwerb nachgeht (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 15; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 152 Rz 1).

3

Geschützt werden

1.

der Kredit, das ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten (Bonität) genießt;

2.

der Erwerb, worunter die legalen (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 25) Verdienstmöglichkeiten des Betroffenen zu verstehen sind; und

Die Tathandlung besteht im

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