StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 150 Notbetrug
Schrifttum
Hoinkes-Wilflingseder, Geringwertigkeit und unbedeutende Tatfolgen nach dem StrafrechtsänderungsG 1987, AnwBl 1988, 77; Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; Marschall, Unbestimmte geldwerte Grenzbeträge, insb Wertgrenzen, im StGB, ÖJZ 1975, 459; Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, NStR 11, 147; Schwaighofer, Zur Strafwürdigkeit der Entwendung nach § 141 StGB, JBl 1997, 155; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR II, 135.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines/Voraussetzungen | |
II. | Beteiligung | |
III. | Strafe | |
IV. | Verfolgungsvoraussetzung | |
V. | Straflosigkeit | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines/Voraussetzungen
1
Im Unterschied zum früheren Recht kennt das StGB als privilegierten Betrugsfall den der Entwendung (§ 141) nachgebildeten Tatbestand des Notbetruges. Es handelt sich um ein eigenständiges Delikt, das allerdings voraussetzt (arg „wer einen Betrug […] begeht“), dass alle Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 146) erfüllt sind (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 150 Rz 1; Tipold, SbgK § 150 Rz 1, 15).
2
Damit der Täter, der objektiv und subjektiv den T...