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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch

§ 145 Schwere Erpressung

Margarethe Flora

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen
25
III.
2. Gruppe (Abs 1 Z 2): Besonders schwerwiegende Tatbegehung
6, 7
IV.
3. Gruppe (Abs 2): Gewerbsmäßige oder fortgesetzte Tatbegehung
9, 10
V.
4. Gruppe (Abs 3): Qualifizierende Tatfolgen
VI.
Innere Tatseite
VII.
Versuch – Vollendung
VIII.
Strafe
IX.
Tateinheitliches Zusammentreffen

I. Allgemeines

1

§ 145 normiert vier Gruppen strafsatzändernder Umstände, bei deren Vorliegen die Erpressung als schwere Erpressung bestraft wird. In den Fällen der Abs 1 und 2 handelt es sich um Deliktsqualifikationen, während Abs 3 als Erfolgsqualifikation konzipiert ist. Abs 1 entspricht dem § 106 Abs 1 Z 1 und 2; Abs 3 deckt sich mit § 106 Abs 2 (Eder-Rieder, WK2 § 145 Rz 2 mwN).

II. 1. Gruppe (Abs 1 Z 1): Besonders schwerwiegende Drohungen

2

Die Qualifikation liegt vor, wenn gedroht wird

a)

mit dem Tod;

b)

mit einer erheblichen Verstümmelung; darunter fällt etwa die Drohung mit dem Verlust eines Auges oder mit dem Verlust von Gliedmaßen (12 Os 12/13a) (zum Begriff s bei § 85 Rz 12);

c)

mit einer auffallenden Verunstaltung; das trifft zB zu, wenn damit gedroht wird, Säure ins Ges...

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