StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 143 Schwerer Raub
Schrifttum
Bertel, Einbruchsdiebstahl und bewaffneter Raub, StPdG VII, 37; Gaisbauer, Zum Waffenbegriff bei schwerem Raub, ÖS 1977 (4), 7; Krückl, Der Waffenbegriff des schweren Raubes, ÖJZ 1981, 566; Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ 1979, 421; Schmoller, „Kriminelle Vereinigung“ statt „Bande“ im österreichischen Strafrecht, in Putzer-FS (2004), 977; Wach, Herbeiführung schwerer Raubfolgen nach vollendetem Gewahrsamswechsel? ÖJZ 2003, 750. Vgl auch Schrifttum zu § 142.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Raub im Rahmen einer krimineller Vereinigung (Abs 1, 1. Fall) | |
III. | Raub unter Verwendung einer Waffe (Abs 1, 2. Fall) | |
IV. | Raub mit schweren Folgen (Abs 2) | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 143 normiert mehrere strafsatzändernde Umstände, die teils als Deliktsqualifikationen, teils als Erfolgsqualifikationen konzipiert sind. Mit dem StRÄG 1987 wurde der Gesellschaftsraub (Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter) ein Bandenraub und mit dem StRÄG 2002 wurde der Begriff „Bande“ durch „kriminelle Vereinigung“ ersetzt.
2
Der Raub wird zum schweren Raub
nach Abs 1, 1. Fall bei Begehung eines Raub...