StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 139 Verfolgungsvoraussetzung
Schrifttum
S bei § 137.
1
Eingriffe in fremdes Jagd- oder Fischereirecht werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt (reines Offizialdelikt). Lediglich ausnahmsweise liegt ein Ermächtigungsdelikt vor, uzw für den Fall, dass derjenige, der ein beschränktes Recht zur Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts besitzt, am Ort seiner Befugnis den Umfang seiner Berechtigung vorsätzlich überschreitet. In einem solchen Fall bedarf es zur Verfolgung der Ermächtigung des geschädigten Jagd- oder Fischereiberechtigten.
2
Die Voraussetzungen für die Privilegierung sind:
3
Es kommen alle Eingriffe nach den § 137 und 138 in Betracht (entgegen der RV 1971 auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung).
4
Der Täter muss am Ort der Tat in beschränktem Umfang (so zB hinsichtlich der Zahl der Tiere) jagd- oder fischereiberechtigt sein (etwa als Jagdgast). Wenn er nun etwa die ihm erlaubte Abschussquote überschreitet oder anstatt des ihm erlaubten Abschusses eines Hasen einen solchen eines Hirschen tätigt, haftet er nach § 137 iVm § 139.