StGB | Strafgesetzbuch
4. Aufl. 2017
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§ 18 Freiheitsstrafen
Schrifttum
Driendl, Die Freiheitsstrafe in Österreich nach der Reform, RZ 1980, 209; Grafl/Schmoller, Entsprechen die gesetzlichen Strafdrohungen und die von den Gerichten verhängten Strafen den aktuellen gesellschaftlichen Wertungen? Gutachten zum 19. ÖJT (2015); Grafl/Stummer-Kolonovits, Unbedingte Freiheitsstrafe als ultima ratio? Verschiedene Wege der Haftvermeidung, in: BMJ (Hrsg), Ottenstein 2007, 41; Hartl, Die Freiheitsstrafe in Österreich, ÖJZ 1977, 313. Vgl auch die Schrifttumsangaben bei Vorbem zu § 18–31a.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einheitliche Freiheitsstrafe
1
Das StGB kennt nur eine einheitliche Freiheitsstrafe; es wird somit nicht mehr zwischen verschiedenen Arten (Kerker, schwerer Kerker, Arrest, strenger Arrest) unterschieden. Die Strafdrohungen lauten daher jeweils nur auf „Freiheitsstrafe“. Ebenso wenig kennt das StGB Verschärfungen der Freiheitsstrafe.
II. Mindest- und Höchstmaße
2
Die Freiheitsstrafe wird entweder auf Lebensdauer oder – als zeitliche Freiheitsstrafe – auf bestimmte Zeit verhängt. Die Höchstdauer der zeitlichen Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre, die Mindestdauer einen Tag. Diese...