SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 40 Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Materielle Voraussetzungen der bedingten Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 | ||
A. | Gewöhnung an Suchtmittel | ||
B. | Verurteilter iSd § 40 Abs 1 | ||
C. | Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme | ||
D. | Probezeit und begleitende Maßnahmen | ||
III. | Verfahren und Rechtsmittel | ||
IV. | Absehen vom Widerruf (§ 40 Abs 3) | ||
V. | Judikatur |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 40 knüpft an den Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 an und dient in erster Linie der Ergänzung dieser Regelung. Hat der Verurteilte erfolgreich eine gesundheitsbezogene Maßnahme absolviert, so wird ihm die verhängte Strafe unter Setzung einer Probezeit – nachträglich – gemäß § 40 Abs 1 bedingt nachgesehen. Die vom Verurteilten durch die erfolgreiche Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahme gezeigte Resozialisierungsbereitschaft und -fähigkeit, die auch erwarten lassen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten nach dem SMG oder mit Suchtmittel im Zusammenhang stehende Straftaten begehen werde, soll durch die bedingte Nachsicht der Strafe honoriert werden. § 40 sieht aus diesem Grund die Umwandlung der ursprünglich vom Ger...