SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Aufschub des Strafvollzuges
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | ||||
A. | Materielle Voraussetzungen | ||||
1. | Straftaten | ||||
2. | Höhe der verhängten Strafe | ||||
a) | Höchstgrenze (Abs 1 Z 1) | ||||
b) | Sonderfall: gefährliche Täter bei Beschaffungskriminalität (Abs 1 Z 2) | ||||
3. | Gewöhnung an Suchtmittel | ||||
4. | Bereitschaft zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen | ||||
B. | Verfahrensablauf | ||||
1. | Amtswegige Prüfung | ||||
2. | Entscheidungszeitpunkt | ||||
3. | Bestimmung der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Abs 2) | ||||
4. | Dauer des Vollzugsaufschubs | ||||
5. | Zuständigkeit und Rechtsschutz | ||||
C. | Kontrolle der gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Abs 3) | ||||
D. | Widerruf des Strafvollzugsaufschubs (Abs 4) | ||||
1. | Widerruf wegen Verweigerung gesundheitsbezogener Maßnahmen (Z 1) | ||||
2. | Widerruf wegen neuerlicher Verurteilung nach § 39 Abs 4 Z 2 | ||||
3. | Spezialpräventive Erforderlichkeit | ||||
III. | Judikatur |
I. Allgemeines
1
Durch § 39 – und § 40 – hat der Gesetzgeber den in den Diversionsbestimmungen § 35–38 festgeschriebenen Grundsatz „Therapie statt Strafe“ durch das Prinzip „Therapie statt Strafvollzug“ umfassend ergänzt. Anders als § 35 ff stellt § 39 keine diversionelle Regelung dar, weil durch ihn kein Schuldspruch abgewendet wird, sondern nur ...