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Wolm/Varga

SMG | Suchtmittelgesetz

Praxiskommentar der §§ 27-28a und 35-40 SMG

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4537-7

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Wolm/Varga - SMG | Suchtmittelgesetz

§ 38 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

Johannes Varga/Philipp Wolm

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
15
II.
Anwendungsvoraussetzungen
A.
Fortsetzung des Strafverfahrens (Abs 1 und Abs 1a)
1.
Neuerlicher Strafantrag innerhalb der Probezeit (Abs 1 Z 1)
69
2.
Nichterfüllen der Diversionsbedingungen (Abs 1 Z 2)
1012
3.
Antrag des Beschuldigten bzw Angeklagten (Abs 1 Z 3)
13, 14
4.
Nach einem Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs 9 (Abs 1a)
1517
B.
Neuerliche Diversion (Abs 2)
C.
Endgültig diversionelle Erledigung (Abs 3)
1921
D.
Verfahrensablauf
1.
Fortsetzung des Strafverfahrens (Abs 1 und Abs 1a)
2226
2.
Neuerliche Diversion (Abs 2)
3.
Rechtsschutz
2830
III.
Judikatur

I. Allgemeines

1

§ 38 regelt das weitere prozessuale Vorgehen in Bezug auf ein gemäß (§ 37 iVm) § 35 vorläufig diversionell beendetes Verfahren und zieht in Betracht, das Strafverfahren fortzusetzen (Abs 1 und Abs 1a), neuerlich iSd (§ 37 iVm) § 35 vorläufig diversionell zu beenden (Abs 2) oder endgültig diversionell zu erledigen (Abs 3).

2

Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist das Verhalten des Beschuldigten (Angeklagten) während der verhängten Probezeit maßgebend:

Die Fortsetzung aus den in § 38 Abs 1 Z 1 und Z 2 angeführten Gründen scheint sachlich gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte (Angeklagte) die Zwecke einer diversionellen Verfahrenserledigung vereitelt. § 38 Abs 1 Z 3 setzt einen Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) auf Fortführung voraus und trägt dadurch insbesondere der dem Diversionsrecht immanenten „Freiwilligkeit“ Rechnung. Die Fortsetzung gemäß § 38 Abs 1a nimmt Bezug auf einen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs 9 und hängt davon ab, ob der Beschuldigte die ihm auferlegten ärztlichen Untersuchungen bzw gesundheitsbezogenen Maßnahmen wahrnimmt oder – wie nach § 38 Abs 1 Z 3 – selbst die Fortsetzung beantragt. Die Aufzählung der Fortsetzungsgründe in § 38 Abs 1 und Abs 1a ist taxativ.

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