SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | |||
A. | Fortsetzung des Strafverfahrens (Abs 1 und Abs 1a) | |||
1. | Neuerlicher Strafantrag innerhalb der Probezeit (Abs 1 Z 1) | |||
2. | Nichterfüllen der Diversionsbedingungen (Abs 1 Z 2) | |||
3. | Antrag des Beschuldigten bzw Angeklagten (Abs 1 Z 3) | |||
4. | Nach einem Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs 9 (Abs 1a) | |||
B. | Neuerliche Diversion (Abs 2) | |||
C. | Endgültig diversionelle Erledigung (Abs 3) | |||
D. | Verfahrensablauf | |||
1. | Fortsetzung des Strafverfahrens (Abs 1 und Abs 1a) | |||
2. | Neuerliche Diversion (Abs 2) | |||
3. | Rechtsschutz | |||
III. | Judikatur |
I. Allgemeines
1
§ 38 regelt das weitere prozessuale Vorgehen in Bezug auf ein gemäß (§ 37 iVm) § 35 vorläufig diversionell beendetes Verfahren und zieht in Betracht, das Strafverfahren fortzusetzen (Abs 1 und Abs 1a), neuerlich iSd (§ 37 iVm) § 35 vorläufig diversionell zu beenden (Abs 2) oder endgültig diversionell zu erledigen (Abs 3).
2
Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist das Verhalten des Beschuldigten (Angeklagten) während der verhängten Probezeit maßgebend:
Die Fortsetzung aus den in § 38 Abs 1 Z 1 und Z 2 angeführten Gründen scheint sachlich gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte (Angeklagte) die Zwecke einer diversionellen Verfahrenserledigung vereitelt. § 38 Abs 1 Z 3 setzt einen Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) auf Fortführung voraus und trägt dadurch insbesondere der dem Diversionsrecht immanenten „Freiwilligkeit“ Rechnung. Die Fortsetzung gemäß § 38 Abs 1a nimmt Bezug auf einen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs 9 und hängt davon ab, ob der Beschuldigte die ihm auferlegten ärztlichen Untersuchungen bzw gesundheitsbezogenen Maßnahmen wahrnimmt oder – wie nach § 38 Abs 1 Z 3 – selbst die Fortsetzung beantragt. Die Aufzählung der Fortsetzungsgründe in § 38 Abs 1 und Abs 1a ist taxativ.