SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 37 Vorläufige Einstellung durch das Gericht
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | ||
A. | Sinngemäße Anwendung der Voraussetzungen und Pflichten gemäß § 35 | ||
B. | Verfahrensrecht und Rechtsschutz | ||
C. | Überwachung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 durch das Gericht | ||
D. | Überwachung der Bewährungshilfe | ||
III. | Judikatur |
I. Allgemeines
1
In konsequenter Umsetzung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“, der insbesondere in den Diversionsbestimmungen des SMG zum Ausdruck kommt, ordnet § 37 eine diversionelle Verfahrenserledigung auch nach bereits erfolgter Anklageerhebung an. Die Bestimmung entspricht dadurch den Diversionsbestimmungen gemäß § 199 StPO und § 7 Abs 3 JGG und verleiht dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ auch im Hauptverfahren umfassende Geltung: Das Gericht, dem gemäß § 210 Abs 2 StPO die Leitung des Hauptverfahrens obliegt, hat das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der in § 35 angeführten Voraussetzungen vorläufig einzustellen. Dadurch erlaubt § 37, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Urteilsspruch herbeizuführen, obwohl die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen, durch das erkennende Gericht zu korrigieren.
2
Zumal § 37 d...