SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 36 Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | ||
A. | Überwachung des Gesundheitszustandes (Abs 1) | ||
B. | Andere gesundheitsbezogene Maßnahmen (Abs 2) | ||
C. | Bewährungshilfe (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
In Anknüpfung an die Diversionsbestimmungen des § 35 regelt § 36 die Überwachung des Gesundheitszustandes und die Durchführung der Bewährungshilfe. Die Zuständigkeit der Überwachung wird dabei einerseits der Bezirksverwaltungsbehörde und andererseits der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Aufgrund der Verweisung des § 37 hat das Gericht die Bestimmungen des § 36 nach Einbringen der Anklage sinngemäß anzuwenden.
2
Durch die Verständigungspflichten des § 36 sollen die notwendigen Informationen zur Prüfung einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens nach § 38 der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden.
II. Anwendungsvoraussetzungen
A. Überwachung des Gesundheitszustandes (Abs 1)
3
Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bzw die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Gericht kann ua von einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes ...