SMG | Suchtmittelgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 35 Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
A. | Überblick über § 35 | |||
II. | Anwendungsvoraussetzungen | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 1 | |||
2. | Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 2 | |||
3. | Einholung einer Stellungnahme (Abs 3) | |||
4. | Absehen von der Einholung einer Stellungnahme (Abs 4) | |||
5. | Ärztliche Begutachtung (Abs 5) | |||
6. | Gesundheitsbezogene Maßnahme (Abs 6) | |||
7. | Bewährungshilfe (Abs 7) | |||
8. | Verständigungen und Belehrungen (Abs 8) | |||
9. | Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 9 | |||
III. | Judikatur |
I. Allgemeines
A. Überblick über § 35
1
§ 35 normiert eigene Formen der Diversion für leichte und mittelschwere Delikte nach dem SMG. Damit ist diese Bestimmung eine Ausprägung des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“.
2
§ 35 Abs 1 normiert eine Form der Diversion für Straftaten nach den § 27 Abs 1 oder 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurden, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat.
3
§ 35 Abs 2 regelt eine weitere Form der Diversion für Straftaten nach den § 27 oder 30 ...