MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 31
Übersicht
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I. Beschäftigungsverbote
1
§ 1 Abs 1 Z 2 legt ausdrücklich die Geltung des MSchG für Heimarbeiterinnen fest. Es gelten die Abschnitte 2 bis 7, allerdings bedingen die Besonderheiten des Heimarbeitsverhältnisses im Bereich Mutterschutz Sonderbestimmungen für diese Beschäftigtengruppe.
2
§ 4 gilt jedenfalls ohne Einschränkungen, soweit die genannten Beschäftigungsverbote auf die Tätigkeit einer Heimarbeiterin zutreffen. Anwendung kann zB das Verbot betreffend Heben/Tragen/Befördern von Lasten (§ 4 Abs 2 Z 1) oder die Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe finden. Was Letztere betrifft, so enthält § 17 HAG zusätzlich besondere Schutzbestimmungen über die Verwendung von Arbeitsstoffen in Heimarbeit.
3
Die Anwendung der § 6, 7 und 8 (Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Mehrarbeit) wird in Entsprechung des § 14 Ab. 3 HAG über die Arbeitsmenge geregelt. Zwar können die Arbeitszeiten von Heimarbeitern in Folge ihrer Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte nicht kontrolliert werden, doch sind über die Ausgabemenge und den jeweiligen Zeitpunkt der Annahme und Ablieferung der ausgegebenen Ware Rückschlüs...