MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 24 Personenkreis
Übersicht
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I. | Geltungsbereich HGHAG | |
II. | Hauswirtschaft | |
III. | Hausgemeinschaft | |
IV. | HGHAG - Arbeitszeit und Arbeitsruhe | |
V. | Mutterschutz |
I. Geltungsbereich HGHAG
1
Auf Grund der besonderen Arbeitssituation in einem Privathaushalt gilt für die dort Beschäftigten ein dieser Situation Rechnung tragendes Sondergesetz.
Hausangestellte bzw Hausgehilfen sind Personen, die Dienste leisten
für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder
für Mitglieder seines Hausstands.
Sie können in die Hausgemeinschaft aufgenommen sein, dh es steht ihnen in diesem Fall zumindest ein eigener Wohn-/Schlafraum zur Verfügung. Auch wenn sie nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und den Haushalt nur zum Zweck der Dienstverrichtung aufsuchen, gilt für sie das HGHAG.
2
Geltungsbereich HGHAG
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
(3) Bei Anw...