Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 22

Eva-Maria Marat

1

Grundsätzlich gilt auch für Vertragsbedienstete § 12 MSchG, also die in dieser Bestimmung genannten Entlassungsgründe und die erforderliche gerichtliche Zustimmung.

Die Entlassungsgründe des § 34 VBG gelten nicht.

§ 12 gilt nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Vertragsbediensteten

  • durch ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Disziplinarkommission (eines Disziplinargerichts),

  • in Folge Erlöschen des Dienstverhältnisses kraft Gesetz.

  • Zusätzlicher Entlassungsgrund in § 22 Abs 2: Bei Erschleichung der Aufnahme in das Dienstverhältnis (zB mit ungültigen Unterlagen); die Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ist auch in diesem Fall erforderlich.

2

Für Beamtinnen gilt das Disziplinarrecht des BDG (8. Abschnitt, §§ 91 ff) und daher nicht § 12 MSchG.

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