MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 22
1
Grundsätzlich gilt auch für Vertragsbedienstete § 12 MSchG, also die in dieser Bestimmung genannten Entlassungsgründe und die erforderliche gerichtliche Zustimmung.
Die Entlassungsgründe des § 34 VBG gelten nicht.
§ 12 gilt nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Vertragsbediensteten
durch ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Disziplinarkommission (eines Disziplinargerichts),
in Folge Erlöschen des Dienstverhältnisses kraft Gesetz.
Zusätzlicher Entlassungsgrund in § 22 Abs 2: Bei Erschleichung der Aufnahme in das Dienstverhältnis (zB mit ungültigen Unterlagen); die Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ist auch in diesem Fall erforderlich.
2
Für Beamtinnen gilt das Disziplinarrecht des BDG (8. Abschnitt, § 91 ff) und daher nicht § 12 MSchG.