MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 18a
Übersicht
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I. Personalvertretung
1
In § 18a Abs 1 wird klargestellt, dass in jene Fällen, in denen das MSchG auf den Betriebsrat Bezug nimmt, in Dienststellen an dessen Stelle die Personalvertretung tritt.
Dies ist bei folgenden Bestimmungen der Fall:
§ 2a Abs 5- Information über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die zu treffenden Maßnahmen
§ 15k Abs 1 - Beiziehung zu Verhandlungen über den Anspruch auf Teilzeit
§ 15 l Abs 1 - Beiziehung zu Verhandlungen über zu vereinbarende Teilzeit
II. Maßnahmen gemäß § 2b
2
Ergibt die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der werdenden/stillenden Mutter, Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen, vorliegt, so muss der Dienstgeber für eine Änderung der Beschäftigung oder einen Ersatzarbeitsplatz sorgen.
3
Für Bedienstete im öffentlichen Dienst, die unter das MSchG fallen, ist der Anspruch auf weitere Beschäftigung an einem „ihrer dienstrechtlichen Stellung“ entsprechenden Arbeitsplatz festgelegt. Die bisherige Tätigkeit ergibt sich auch aus dem Stellenplan und der Arbeitsplatzbeschreibung.
Dieser Anspruch ist für Dienstnehmerinnen, die in ...