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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 17 Auflegen des Gesetzes

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Allgemeines
1- 4
II.
Heimarbeit
5

I. Allgemeines

1

Wie andere Arbeitnehmerschutzbestimmmungen ist auch ein Exemplar des MSchG an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle im Betrieb aufzulegen, damit sich die Dienstnehmerinnen über die für sie im Mutterschutzfall geltenden Bestimmungen informieren können.

2

Mit der Novelle BGBl I 2004/64 wurde insoferne eine Erleichterung für Dienstgeber geschaffen, als diese Verpflichtung auch durch

  • einen Datenträger mit Ablesevorrichtung oder

  • geeignete elektronische Datenverarbeitung oder

  • geeignete Telekommunikationsmittel

erfüllt werden kann.

Die Zugänglichkeit für Dienstnehmerinnen muss jedoch gewährt werden.

3

Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 86/08/0026 zu § 17 Folgendes festgestellt:

Dem Gebot des Auslegens bzw. Auflegens von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird nicht durch ein bloßes Vorhandensein dieser Vorschriften im Schreibtisch des Arbeitgebers (des Organs des Arbeitgebers) entsprochen.

4

Die Nichteinhaltung dieser Informationsverpflichtung steht allerdings seit der genannten Novelle BGBl I 2004/64 nicht mehr unter Strafandrohung.

5

II. Heimarbeit

§ 32 MSchG enthält eine besondere Auflageverpflichtung des Mutterschutzgesetz...

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