MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15o Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Übersicht
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I. Anzuwendende Bestimmungen
1
Für Dienstnehmerinnen, die ein Kind adoptieren oder mit Adoptionsabsicht in Pflege nehmen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen des Abschnitt 6:
§ 15h - Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15i - Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15j - Gemeinsame Bestimmungen
§ 15k - Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15l - Verfahren bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung
§ 15m - Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 15n - Kündigung- und Entlassungsschutz
Aus § 15p Abs 1 ergibt sich, dass auch für Adoptiv- und Pflegemütter die Möglichkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit besteht.
II. Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung
2
Für eine Adoptiv- oder Pflegemutter kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens beginnen mit
Annahme oder Übernahme des Kindes.
3
Form und Inhalt der Meldung
Grundsätzlich gilt - da § 15j Anwendung findet - für die Meldung an den Dienstgeber
Schriftlichkeit und
die dreimonatige Frist vor dem beabsichtigten Beginn.
Kann die Dienstnehmerin diese Frist aus organisatorischen Gründen nicht einh...