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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 15o Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Anzuwendende Bestimmungen
1
II.
Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung
2- 4

I. Anzuwendende Bestimmungen

1

Für Dienstnehmerinnen, die ein Kind adoptieren oder mit Adoptionsabsicht in Pflege nehmen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen des Abschnitt 6:

  • § 15h - Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  • § 15i - Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

  • § 15j - Gemeinsame Bestimmungen

  • § 15k - Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

  • § 15l - Verfahren bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung

  • § 15m - Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

  • § 15n - Kündigung- und Entlassungsschutz

Aus § 15p Abs 1 ergibt sich, dass auch für Adoptiv- und Pflegemütter die Möglichkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit besteht.

II. Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung

2

Für eine Adoptiv- oder Pflegemutter kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens beginnen mit

  • Annahme oder Übernahme des Kindes.

3

Form und Inhalt der Meldung

Grundsätzlich gilt - da § 15j Anwendung findet - für die Meldung an den Dienstgeber

  • Schriftlichkeit und

  • die dreimonatige Frist vor dem beabsichtigten Beginn.

Kann die Dienstnehmerin diese Frist aus organisatorischen Gründen nicht einh...

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