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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 15m Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Keine Einigung mit dem Dienstgeber
1, 2
II.
Entscheidung des ASG
3, 4

I. Keine Einigung mit dem Dienstgeber

1

§ 15 m räumt der Dienstnehmerin die Möglichkeit ein, bekannt zu geben, dass sie Karenz statt einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

Die Frist für diese Erklärung beträgt in allen Fällen eine Woche.

§ 15 m kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Karenz-Möglichkeit noch nicht verbraucht ist.

2

Erster Fall

  • Die Dienstnehmerin hat Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h (Anspruch) oder § 15i (Vereinbarung) angemeldet und es kommt keine Einigung mit dem Dienstgeber zu Stande →

    -

    die Dienstnehmerin kann die Inanspruchnahme von Karenz statt Teilzeitbeschäftigung entweder bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) oder

    -

    bis zur Entscheidung des ASG

    bekannt geben.

II. Entscheidung des ASG

3

Zweiter Fall

  • Der Klage des Dienstgebers gemäß § 15k Abs 3 wurde vom ASG stattgeben, dh es wäre Teilzeitbeschäftigung nur nach den Bedingungen des Dienstgebers möglich →

    -

    Die Dienstnehmerin kann mitteilen, dass sie Karenz bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) in Anspruch nimmt.

  • Der Klage der Dienstnehmerin gemäß § 15 l ...

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