MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15f Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
A. | Sonderzahlungen | ||
B. | Anrechnung von Karenzzeiten | ||
C. | Urlaubsregelung | ||
D. | Ausstellen von Bestätigungen | ||
II. | Wegfall des gemeinsamen Haushalts |
I. Allgemeines
1
§ 15 f enthält Klarstellungen zu bestimmten Ansprüchen der Dienstnehmerin im Zusammenhang mit einer Karenz, betreffend
den Anspruch auf Sonderzahlungen,
die Anrechnung von Karenzzeiten,
die Urlaubsregelung,
das Ausstellen von Bestätigungen durch den Dienstgeber.
2
Weiters stellt § 15 f klar, dass die Karenz endet, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem zu betreuenden Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den Dienstantritt verlangt.
3
A. Sonderzahlungen
Als Beispiele für einmalige Bezüge nennt § 67 Abs 1 EStG „zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen“. Diese Bezüge stehen der Dienstnehmerin in jenen Kalenderjahren, in die teilweise Karenz fällt, in aliquotem Ausmaß zu. Günstigere Regelungen können sich in Kollektivvereinbarungen, Dienstordnungen oder Betriebsvereinbarungen finden. (Siehe auch § 38 MSchG, der sich allerdings auf günstigere Schutzbestimmungen bezieht.)
4
B. Anrechnung von Karenzzeiten
Grundsätzlich werden Karenzzeiten, in denen ja das Dienstverhältnis ruht, als Zeiten...