MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
Übersicht
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I. | Voraussetzungen für Verhinderungskarenz | |
II. | Auslösendes Ereignis | |
III. | Mitteilungspflicht | |
IV. | Kündigungs- und Entlassungsschutz |
I. Voraussetzungen für Verhinderungskarenz
1
Der Anwendungsfall für Verhinderungskarenz liegt dann vor, wenn der Vater (der andere Elternteil) das Kind überwiegend betreut und in Folge des Eintritts eines besonderen Ereignisses die Betreuung nicht mehr weiter übernehmen kann. Der Vater (der andere Elternteil) kann sich in Karenz, in Teilzeitbeschäftigung gemäß VKG befinden oder auch keiner Beschäftigung nachgehen.
In diesem Fall kann die Dienstnehmerin sofort bei Eintritt des Ereignisses Karenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Bei einem Adoptiv- oder Pflegeelternteil kann auch eine Verhinderungskarenz bis zu sechs Monate nach dem 2. Geburtstag des Kindes möglich sein (§ 15c Abs 2 Z 3).
2
Es ist bei einem Anwendungsfall von Verhinderungskarenz unmaßgeblich, ob die Dienstnehmerin
bereits schon einen Karenzteil verbraucht hat,
sich in Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG befindet oder diese bereits beendet hat,
für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angeme...