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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 13

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Verfahren bei Gericht
1
II.
Verwaltungsbehördliche Verfahren
2- 4

I. Verfahren bei Gericht

In § 13 wird klargestellt, dass die Dienstnehmerin in den sie betreffenden Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Parteistellung hat.

1

Es sind dies die Verfahren betreffend

  • Kündigung gemäß 10 Abs 3 (wegen Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder Stilllegung einer Betriebsabteilung),

  • Kündigung gemäß § 10 Abs 4 (bei Inanspruchnahme von Karenz im 2. Lebensjahr oder von Teilzeitbeschäftigung im 2., 3. oder 4. Lebensjahr des Kindes)

  • Entlassung gemäß § 12,

  • Entlassung von öffentlich Bediensteten gemäß § 22.

Es handelt sich dabei um Klagen des Dienstgebers. Sofern die Dienstnehmerin als Klägerin auftritt, ist auch sie jedenfalls im Zivilprozess Partei.

II. Verwaltungsbehördliche Verfahren

2

Für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist die Parteistellung in § 8 AVG umschrieben.

§ 13 dient der Klarstellung, dass die Dienstnehmerin auch in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sie betreffen, Parteistellung hat.

3

Es handelt sich um Verfahren gemäß

  • § 4 Abs 2 Z 9 (Beschäftigungsverbot bei Akkordarbeit durch das Arbeitsinspektorat)

  • § 4 Abs 4 und 5 (Feststellung von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter...

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