MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 10a Befristete Dienstverhältnisse
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Sachlich gerechtfertige Befristung | |
III. | Gesetzlich vorgesehene Befristungen | |
IV. | Weiterbeschäftigung und Beschäftigungsverbote |
I. Allgemeines
1
Um der Tendenz zu begegnen, mit jungen Frauen nur befristete Dienstverhältnisse zwecks Umgehung des Mutterschutzgesetzes abzuschließen, wurde mit der Novelle BGBl 1992/833 eine besondere Schutzbestimmung im Hinblick auf den Mutterschutz eingeführt.
2
Nur bei Befristungen, die entweder sachlich gerechtfertigt oder gesetzlich vorgesehen sind, endet das befristete Dienstverhältnis auch bei einer Schwangerschaft zu dem vertraglich vereinbarten Termin.
II. Sachlich gerechtfertige Befristung
3
§ 10a Abs. 2 enthält eine ausführliche Aufzählung, in welchen Fällen eine sachlich gerechtfertigte Befristung vorliegt:
im Interesse der Dienstnehmerin
für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer (zB Karenzvertretung)
zu Ausbildungszwecken
für die Zeit der Saison
zur Erprobung, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
4
Der Arbeitgeber hat den...