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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 10a Befristete Dienstverhältnisse

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Sachlich gerechtfertige Befristung
3- 10
III.
Gesetzlich vorgesehene Befristungen
IV.
Weiterbeschäftigung und Beschäftigungsverbote
12, 13

I. Allgemeines

1

Um der Tendenz zu begegnen, mit jungen Frauen nur befristete Dienstverhältnisse zwecks Umgehung des Mutterschutzgesetzes abzuschließen, wurde mit der Novelle BGBl 1992/833 eine besondere Schutzbestimmung im Hinblick auf den Mutterschutz eingeführt.

2

Nur bei Befristungen, die entweder sachlich gerechtfertigt oder gesetzlich vorgesehen sind, endet das befristete Dienstverhältnis auch bei einer Schwangerschaft zu dem vertraglich vereinbarten Termin.

II. Sachlich gerechtfertige Befristung

3

§ 10a Abs. 2 enthält eine ausführliche Aufzählung, in welchen Fällen eine sachlich gerechtfertigte Befristung vorliegt:

  • im Interesse der Dienstnehmerin

  • für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer (zB Karenzvertretung)

  • zu Ausbildungszwecken

  • für die Zeit der Saison

  • zur Erprobung, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

4

Der Arbeitgeber hat den...

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