MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 10 Kündigungsschutz
Übersicht
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I. | Kündigungsschutz | |
II. | Fünftagefrist | |
III. | Probezeit | |
IV. | Kündigung durch die Dienstnehmerin/einvernehmliche Auflösung | |
V. | Kündigung mit Zustimmung des Gerichts | |
VI. | Wiederaufnahme eines stillgelegten Betriebs | |
VII. | Konkurs des Dienstgebers | |
VIII. | Kündigung bei Karenz oder Teilzeitbeschäftigung |
I. Kündigungsschutz
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Das MSchG enthält einen besonderen Kündigungsschutz für Dienstnehmerinnen.
Eine Dienstnehmerin darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Die Dienstnehmerin soll in ihrer besonderen physischen und psychischen Situation auf den Bestand des Dienstverhältnisses vertrauen können und wirtschaftlich abgesichert sein. Gemäß § 10 Abs 6 ist eine entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung unwirksam.
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Der Beginn des Kündigungsschutzes ist somit an den Beginn der Schwangerschaft geknüpft: Diese beginnt im medizinischen Sinn mit der Nidation, der Einnistung des Eies in der Gebärmutter. In der Judikatur beginnt die Schwangerschaft - und somit der Kündigungsschutz- mit der Empfängnis, der Vereinigung von Ei- und Samenzelle, auch noch ohne Nidation (