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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 10 Kündigungsschutz

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Kündigungsschutz
1- 5
II.
Fünftagefrist
6- 11
III.
Probezeit
12- 14
IV.
Kündigung durch die Dienstnehmerin/einvernehmliche Auflösung
15- 18
V.
Kündigung mit Zustimmung des Gerichts
19, 20
VI.
Wiederaufnahme eines stillgelegten Betriebs
21, 22
VII.
Konkurs des Dienstgebers
VIII.
Kündigung bei Karenz oder Teilzeitbeschäftigung
24- 28

I. Kündigungsschutz

1

Das MSchG enthält einen besonderen Kündigungsschutz für Dienstnehmerinnen.

Eine Dienstnehmerin darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Die Dienstnehmerin soll in ihrer besonderen physischen und psychischen Situation auf den Bestand des Dienstverhältnisses vertrauen können und wirtschaftlich abgesichert sein. Gemäß § 10 Abs 6 ist eine entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 3 ausgesprochene Kündigung unwirksam.

2

Der Beginn des Kündigungsschutzes ist somit an den Beginn der Schwangerschaft geknüpft: Diese beginnt im medizinischen Sinn mit der Nidation, der Einnistung des Eies in der Gebärmutter. In der Judikatur beginnt die Schwangerschaft - und somit der Kündigungsschutz- mit der Empfängnis, der Vereinigung von Ei- und Samenzelle, auch noch ohne Nidation (

MSchG |Mutterschutzgesetz

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