MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 8 Verbot der Leistung von Überstunden
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Beschäftigungsverbot | |
III. | Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern | |
IV. | Arbeitszeit bei Dienstreisen |
I. Allgemeines
1
Die Arbeitszeitgrenzen für die Mehrzahl der Arbeitnehmer sind im AZG festgelegt, wobei verschiedenste Arbeitszeit-Modelle und unterschiedliche Grenzen für Normalarbeitszeit und für Überstunden möglich sind (siehe die Publikationen und Übersichtstabellen auf der Homepage der Arbeitsinspektion http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Publikationen/default.htm#arbeitszeit).
Grundsätzlich gilt eine maximale tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden und eine maximale wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, wobei letztere in den meisten Kollektivverträgen herabgesetzt wurde (zB auf 38,5 Stunden).
II. Beschäftigungsverbot
2
Für werdende und stillende Mütter gilt - egal in welchem Arbeitszeit-Modell die Arbeitnehmerin vor Eintritt der Schwangerschaft gearbeitet hat - eine maximale tägliche Arbeitszeit von neun und eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.
Bei AZ-Einteilungen, die eine Normalarbeitszeit von zehn Stunden vorsehen, ist die 10. Stunde nicht erlaubt. Darauf ist insbesondere bei G...