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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 4a Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Beschäftigungsverbote
1, 2
II.
Dauer und Bestätigung
3- 4

I. Beschäftigungsverbote

1

Besondere Beschäftigungsverbote für stillende Mütter, die nach dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung bzw nach einer (kürzeren) Karenz wieder arbeiten und noch stillen, wurden erst durch die Umsetzung der EU-Mutterschutz-RL mit BGBl 2001/98 in das Mutterschutzgesetz aufgenommen.

2

Von den Beschäftigungsverboten des § 4 für werdende Mütter gelten folgende auch für Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen:

  • Heben, Befördern von Lasten mit bestimmten Gewichtsgrenzen

  • Arbeiten bei Gefahr einer Berufserkrankung

  • Arbeiten bei Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, gesundheitsgefährdender Strahlen, schädliche Einwirkungen von Hitze, Kälte, Nässe

  • Akkordarbeiten

  • Bergbauarbeiten unter Tage

  • Arbeiten in Druckluft

II. Dauer und Bestätigung

3

Die Dauer der Einhaltung der Beschäftigungsverbote ist nicht zeitlich limitiert, sie gelten, solange die Arbeitnehmerin stillt. Diese Tatsache muss sie dem Arbeitgeber mitteilen bzw auch - wenn dieser es verlangt - durch eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung einer Mutterberatungsstelle nachweisen.

Diese Verbote sind nur ...

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